Satzung

der Magdeburger Akademie für praxisorientierte Psychologie

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mittel zur Realisierung des Vereinszwecks
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Fachgruppen
§ 11 Auflösung






§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Magdeburger Akademie für Praxisorientierte Psychologie". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Zweck des Vereins ist die Weiterentwicklung der psychosozialen Versorgung und Gesundheitsförderung der Bevölkerung auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dies bezieht sich auf die anwendungsorientierten Felder der wissenschaftlichen Psychologie, insbesondere der Psychotherapie sowie die angrenzenden praxisrelevanten Wissenschaftsgebiete. Im Besonderen beinhaltet der Vereinszweck die Förderung:
    1. der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung;
    2. der wissenschaftlichen Forschung;
    3. der Weiterentwicklung der Lehre;
    4. der praxisorientierten Psychologie auf den Gebieten der Prävention, Therapie und Rehabilitation im Sozial- und Gesundheitswesen, in der Medizin und in der Gesellschaft;
    5. der Aktivitäten zur Leistung von wesentlichen Beiträgen zur Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es gilt §181 des BGB (Insichgeschäft).
  4. Der Verein ist den Grundsätzen der Wissenschaftlichkeit, der Methodenvielfalt, der Qualitätssicherung und der Interdisziplinarität verpflichtet. Der Verein hat den Status eines An-Institutes der Hochschule Magdeburg-Stendal.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

§ 4 Mittel zur Realisierung des Vereinszwecks
Die notwendigen Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden erbracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge und Erträge des Vereinsvermögens;
  2. Beiträge aus öffentlichen Mitteln oder Projektmitteln der öffentlichen Hand;
  3. Spenden, sonstige Zuwendungen und Einnahmen;
  4. zweckgebundene Mittel.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, soweit diese die Ziele und Zwecke des Vereins akzeptiert und zu ihrer Verwirklichung beiträgt.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht dargelegt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der/die Antragsteller/in innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch erheben. In diesem Falle fasst die Mitgliederversammlung einen endgültigen Bescheid.
  3. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliedschaft nach einer Frist von mindestens einem Jahr neu beantragt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals;
    2. durch Ausschluss des Mitgliedes seitens des Vorstandes bei Vorliegen vereinsschädigender Gründe; das vom Ausschluss betroffene Mitglied muss vorher anghört werden.
    3. durch Auflösung und Löschung des Vereins;
    4. durch den Tod;
    5. durch Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der ersten Vorsitzenden,
    2. dem/der zweiten Vorsitzenden,
    3. dem/der Schatzmeister/in,
    4. den Sprechern/-innen der Fachgruppen
  2. Der erste Vorsitzende, zweite Vorsitzende und der Schatzmeister werden durch Wahl und Beschluss der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre bestellt. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss hauptamtlich Lehrende/r der Hochschule Magdeburg-Stendal sein.
  3. Die von den Fachgruppen gewählten Sprecher/ innen sind Teil des Vorstandes und nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme Teil.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden gefordert werden, kann der Vorstand wirksam auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.
  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit auf der Basis einer Geschäftsordnung aus und kann Teile seiner Aufgaben auf Gremien, Ausschüsse und Arbeitskreise des Vereins delegieren.
  7. Der Vorstand kann einen/e Geschäftsführer/in bestellen, der/die nicht Mitglied des Vereins sein muss. Der/die Geschäftsführer/in handelt auf der Grundlage von Vorstands- beschlüssen. Der/die Geschäftsführer/in ist hinsichtlich des Umfangs seiner/ihrer Vertretungsmacht auch mit Wirkung gegen Dritte an Weisungen des Vorstandes gebunden.

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Sie ist beschlussfähig, wenn hierzu ordentlich eingeladen wurde.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit, bei Auflösung des Vereins eine Vierfünftelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  4. Über Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine, von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Der/die Protokollführer/in wird von der/dem Vorsitzenden, von einem/einer Stellvertreter/in oder von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder sowie auf Vorschlag des Vorstandes einberufen werden.

 

 

§ 9 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die Wahl, Amtsenthebung, Entlastung des Vorstandes;
  2. Bestellung eines/er Kassenprüfers/in;
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes;
  4. Entgegennahme des schriftlichen Kassenberichtes;
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
  6. Beschlussfassung über die vom Vorstand veranlassten und geplanten Maßnahmen;
  7. Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins;
  9. Beschlussfassung über die Einrichtung von Fachgruppen.

 

 

§ 10 Fachgruppen

  1. Der Verein kann sich in Fachgruppen gliedern. Die Bildung der Fachgruppen erfolgt hinsichtlich verschiedener praxisorientierter Aufgabengebiete i.S.v. § 2, die nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards gestaltet sind. Im Bereich der Psychotherapie erfolgt die Gliederung entsprechend des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998.
  2. Jede Fachgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt eine/n Sprecher/in, der/die dem Vorstand angehört.

 

 

§ 11 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Vierfünftelmehrheit, zur Änderung seines Zweckes ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Hochschule Magdeburg-Stendal (FH), die es nur und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/-innen.




Stand: 31.07.2008


Die Satzung wurde auf der Gründungsveranstaltung am 04.06.2003 in Magdeburg einstimmig beschlossen. Die vorliegenden Fassung beinhaltet laut Mitgliederversammlung vom 24.11.2004 und Vorstandssitzung vom 21.02.2006 die Satzungsänderungen in § 5 Absatz 4 b und § 7 Absatz 4 sowie laut Mitgliederversammlung vom 27.09.2006 die Satzungsänderungen in § 2 Absatz 1 e, § 2 Absatz 3 sowie § 2 Absatz 4.